Norm
StPO §175 Z4 GRechtssatz
Im ersten Fall des § 175 Z 4 StPO muß die Besorgnis, daß der Beschuldigte die vollendete Tat wiederholen werde, objektivierbar sein. Ein diesen Haftgrund bejahender Beschluß bedarf einer im Sinne des § 281 Z 5 StPO mängelfreien Begründung. Seine Begründung ist insbesondere dann unvollständig und unzureichend, wenn er sich nicht mit allen wesentlichen aus der Dauer der Haft und einer während derselben erfolgten Vollziehung einer Vorstrafe ergebenden psychischen Rückwirkungen auf den Häftling auseinandersetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097921Dokumentnummer
JJR_19670712_OGH0002_0120OS00114_6700000_001