Norm
ABGB §1472Rechtssatz
Die vierzigjährige Verjährungsfrist nach §§ 1472 und 1485 ABGB kommt allen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechtes, also auch einer Stadtgemeinde, zugute.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022