TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/27 99/10/0039

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §40;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der D GmbH in Prutz, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Februar 1999, Zl. U-3885/4, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Gesellschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. (BH) vom 15. April 1998 wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft unter Berufung auf die §§ 16 Abs. 1 lit. b und 40 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (Tir NatSchG), zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf den Grundstücken 677/1 und 677/2, GB P., folgende Maßnahmen auf ihre Kosten aufgetragen:

"a) Maßnahmen:

1. Sämtliche Ablagerungen (diverse Baumaterialien, Betonbrocken und Asphaltbruch) sowie Baumaschinen (z.B. Wurfgitter, Förderbänder, Bagger, usw.) sind von der Fläche und aus dem Uferschutzbereich zu entfernen.

2.

Die Fläche ist mit dem vorhandenen Humus zu bedecken.

3.

Im Bereich der Uferböschung ist eine Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen (z.B. Weiden, Grauerlen) durchzuführen. Diesbezüglich ist das Einvernehmen mit dem Baubezirksamt I. als Verwalterin des öffentlichen Wassergutes herzustellen."

Mit Spruchpunkt b) wurden für die aufgetragenen Maßnahmen entsprechende Leistungsfristen bestimmt.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen vor, dem Bescheid der BH könne nicht entnommen werden, welcher Vorzustand gegeben gewesen sei. Es liege zwar auf der Hand, dass die angeführten Materialien und Maschinen zu entfernen seien, es gehe aber nicht an, die genannte Fläche mit Humus zu bedecken, da im gegenständlichen Bereich früher nur eine Schotterbank vorhanden gewesen sei. In einem bei der BH im Jahre 1985 anhängig gewesenen gewerberechtlichen Verfahren sei eine Beschreibung der Umgebung enthalten gewesen, aus der sich entnehmen ließe, dass sich auf der betroffenen Fläche eine langgezogene Schotterbank sowie Auland befunden habe. Der Bereich, wo sich früher eine Schotterbank befunden habe, könne auch nicht bepflanzt werden. Es werde daher zunächst beantragt, die belangte Behörde solle in den Akt I-425/19 Einsicht nehmen, da daraus der Vorzustand - zumindest zum Teil - ersichtlich sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft könne im Übrigen zur Frage des Vorzustandes jederzeit Zeugen anbieten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt; für die aufgetragenen Maßnahmen wurden neue Leistungsfristen festgesetzt.

Nach der Begründung sei im Falle einer bewilligungslosen Ausführung eines Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Sei die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder könne der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so sei der Verursacher zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes bestmöglich entsprochen werde. Der letztgenannte Umstand sei im Beschwerdefall gegeben. Die naturkundefachliche Amtsachverständige habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die aufgetragenen Maßnahmen dazu dienen sollten, den Interessen des Naturschutzes bestmöglich zu entsprechen. Die im Auftrag der belangten Behörde von der BH durchgeführten ergänzenden Erhebungen hätten das Berufungsvorbringen nicht bestätigt. Dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft zitierten Akt sei lediglich eine Beschreibung der Umgebung des Grundstückes zu entnehmen, wonach "die Anlage am orografisch rechten Ufer des Inn errichtet (wird), östlich davon führt die Bundesstraße B 315 vorbei. Östlich der Bundesstraße befinden sich landwirtschaftlich genutzt Flächen. Im Süden befindet sich eine langgezogene Schotterbank sowie Auwald". Dies sei genau jene Beschreibung, die auch die beschwerdeführende Gesellschaft in der Berufung zitiert habe. Eine Aussage über die nunmehr konkret betroffene Fläche sei darin nicht enthalten. Auch eine Befragung von Mitarbeitern des Bezirksbauamtes, des Vermessungsamtes sowie der Bundesforstinspektion und des Naturschutzbeauftragten habe keine Konkretisierung ergeben. Im Hinblick darauf, dass das ergänzende Ermittlungsverfahren keine neuen Sachverhaltselemente ergeben habe, hätte von einem neuerlichen Parteiengehör Abstand genommen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Ausführungen betreffen dem gesamten Vorbringen zufolge nur die Punkte 2. und 3. des Spruchpunktes a).

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 Tir NatSchG demjenigen, der dies veranlasst hat, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist der Verursacher zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass der frühere Zustand (auf den streitgegenständlichen Grundstücken) nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte.

Die beschwerdeführende Gesellschaft bestreitet dies und bringt dazu im Wesentlichen vor, sie habe in ihrer Berufung zunächst beantragt, die belangte Behörde möge zur Ermittlung des Vorzustandes in den Gewerbeakt aus dem Jahre 1985 Einsicht nehmen. Die beschwerdeführende Gesellschaft könne zur Frage der Örtlichkeit des Vorzustandes im Übrigen auch jederzeit Zeugen anbieten. Wäre der beschwerdeführenden Gesellschaft zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt worden, so hätte sie Zeugen anbieten können, die früher an Ort und Stelle gearbeitet hätten. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe im Übrigen nach Abschluss des Berufungsverfahrens ein Lichtbild aufgefunden, aus dem klar ersichtlich sei, dass sich im gegenständlichen Bereich eine langgezogene Schotterbank sowie Auland befunden habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf das von der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Beendigung des Berufungsverfahrens aufgefundene Lichtbild wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 VwGG) nicht weiter einzugehen war.

Auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, sie hätte zur Frage der Örtlichkeit des Vorzustandes jederzeit Zeugen anbieten können, ist zu erwidern, dass ein Beweisantrag neben dem Beweisthema notwendig auch die Beweismittel zu umfassen hat (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0009). Der Hinweis auf ein mögliches Beweismittel vermag nämlich die Erstattung eines ausreichenden Vorbringens nicht zu ersetzen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/13/0119).

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in ihrer Berufung neben dem Antrag, die belangte Behörde solle in den Akt I-425/19 Einsicht nehmen, da daraus der Vorzustand auf den Grundstücken zumindest zum Teil ersichtlich sei, lediglich erklärt, sie könne zur Frage des Vorzustandes jederzeit auch Zeugen aufbieten, ohne diese jedoch auch namhaft zu machen. Die belangte Behörde hat daraufhin in den genannten Akt Einsicht genommen und im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens diesbezüglich Mitarbeiter des Bezirksbauamtes, des Vermessungsamtes und der Bundesforstinspektion sowie den Naturschutzbeauftragten befragt. Einer weiteren Befragung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit der Aufforderung, die erwähnten Zeugen namhaft zu machen, bedurfte es nicht, um eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. Es wäre vielmehr an der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegen, bereits in ihrer Berufung ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu erstatten.

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, wird die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Mit der bloßen Behauptung, sie hätte Zeugen namhaft machen können, die früher an Ort und Stelle gearbeitet hätten, ist die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer Verpflichtung, durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensmangels hätte kommen können, nicht entsprechend nachgekommen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. August 2002

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100039.X00

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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