Norm
ABGB §36Rechtssatz
Ein Vertrag unter Anwesenden liegt auch dann vor, wenn durch Bevollmächtigte verhandelt wird. Der Ort des Vertragsabschlusses durch die Bevollmächtigten ist daher der Ort, nach dessen Recht der Vertrag zu beurteilen ist, soferne nicht das Wirkungsstatut eingreift oder die Parteien die Anwendung eines anderen Rechtes vereinbart haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009277Dokumentnummer
JJR_19670714_OGH0002_0040OB00035_6700000_001