Norm
StPO §3Rechtssatz
Die Aufzählung der Beweismittel ist in der StPO keine taxative; das Strafgericht ist berechtigt, sich jedes der Wahrheitsfindung dienlichen Beweismittels (also auch zB eines Sachverständigen als Zeugen) zu bedienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0096546Dokumentnummer
JJR_19670714_OGH0002_0100OS00001_6700000_002