Norm
EisbEG §6Rechtssatz
Die "Durchschneidungsentschädigung" ersetzt die Minderung des Verkaufswertes und des Nutzungswertes, den der Enteignete dadurch erleidet, daß er statt eines Grundstückes zwei durch die Straße getrennte behält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057993Dokumentnummer
JJR_19670727_OGH0002_0060OB00200_6700000_001