Norm
ABGB §91 DRechtssatz
Dem Gatten einer ae Mutter steht wohl das Recht zu, sie in allen Vorfällen zu vertreten ( §91 ABGB), ein Mitsprache- oder Antragsrecht bei Durchführung pflegschaftsbehördlicher Maßnahmen kommt ihm jedoch nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006192Dokumentnummer
JJR_19670727_OGH0002_0010OB00161_6700000_001