Norm
ZPO §235 CRechtssatz
Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus, es liegt aber im Wesen des Wechselverfahrens, einer Klagsänderung noch engere Grenzen zu ziehen als im allgemeinen Zivilverfahren (EvBl 1936,159; Fasching Kommentar III Bd S 108). Trotz dieser Enge ist die Einschränkung allgemein zulässiger Klägerrechte nur soweit zu vertreten, als durch ihre Ausübung der Beklagte in einem durch die besondere Verfahrensart drohenden nicht zumutbaren prozessualen Nachteil geraten könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039946Dokumentnummer
JJR_19670727_OGH0002_0060OB00211_6700000_002