RS OGH 1967/8/2 3Ob79/67, 3Ob43/80, 3Ob20/81, 3Ob1003/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.1967
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Norm

EO §37 H
ZPO §502 Abs3 De1

Rechtssatz

Werden in einer Exszindierungssache mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist daher eine Revision gegen das die erstrichterliche Entscheidung bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich jener Pfandgegenstände zulässig, deren Wert S 15.000,-- übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/67
    Entscheidungstext OGH 02.08.1967 3 Ob 79/67
  • 3 Ob 43/80
    Entscheidungstext OGH 11.06.1980 3 Ob 43/80
  • 3 Ob 20/81
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 20/81
    nur: Werden in einer Exszindierungssache mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend. (T1)
  • 3 Ob 1003/88
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 1003/88
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001200

Dokumentnummer

JJR_19670802_OGH0002_0030OB00079_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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