Norm
EO §37 HRechtssatz
Werden in einer Exszindierungssache mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist daher eine Revision gegen das die erstrichterliche Entscheidung bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich jener Pfandgegenstände zulässig, deren Wert S 15.000,-- übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001200Dokumentnummer
JJR_19670802_OGH0002_0030OB00079_6700000_001