Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger, der zugunsten einer begünstigten Unterhaltsforderung gemäß § 6 Lohnpfändungsgesetz Exekution beantragt, ist nicht gehalten, den Betrag anzuführen, der dem Verpflichteten als unbedingt notwendig zu belassen ist, ebensowenig Tatsachen, die zur Bestimmung dieses Betrages dienen, zu behaupten oder zu beweisen. Es ist daher unzulässig, nur deshalb, weil es an solchen Angaben fehlt, die Exekution unter den Beschränkungen des § 5 Lohnpfändungsgesetz zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002497Dokumentnummer
JJR_19670816_OGH0002_0030OB00088_6700000_001