Norm
ZPO §544 Abs2Rechtssatz
Zur Unterbrechung des Berufungsverfahrens auf Grund einer Wiederaufnahmsklage ist ausschließlich das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044667Dokumentnummer
JJR_19670831_OGH0002_0060OB00207_6700000_001