TE Vfgh Beschluss 1999/9/27 B348/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung der bekämpften einstweiligen Verfügung durch die belangte Behörde; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid vom 5. Februar 1999 erließ das Landesvergabeamt Tirol eine einstweilige Verfügung, mit der der beschwerdeführenden Gesellschaft untersagt wurde, die schriftliche Verständigung von der Annahme des Angebotes einer Bietergemeinschaft an diese abzusenden bzw. für den Fall, daß die schriftliche Verständigung der Bietergemeinschaft bereits abgesandt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im eingeleiteten Nachprüfungsverfahren weitere Ausführungsarbeiten betreffend die Deponiegasnutzungsanlage Ahrntal vorzunehmen. Mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wurde der Bescheid des Landesvergabeamtes Tirol beim Verfassungsgerichtshof angefochten.

2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 24. März 1999 eingelangten Schriftsatz legte die belangte Behörde dem Verfassungsgerichtshof einen von ihr erlassenen Bescheid vom 22. März 1999 vor, mit dessen Spruchpunkt 3 die bekämpfte einstweilige Verfügung aufgehoben wurde. Die gemäß §86 VerfGG einvernommene beschwerdeführende Gesellschaft erklärte sich als nicht klaglos gestellt, zog aber mit Schriftsatz vom 26. Mai 1999 ihre Beschwerde zurück.

3. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen:

Indem die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. März 1999 den bekämpften Bescheid behoben hat, hat sie die beschwerdeführende Gesellschaft klaglos gestellt. Die Beschwerde ist sohin gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen.

Der für diesen Fall vorgesehene Prozeßkostenersatz (§88 erster Satz VerfGG) war dennoch nicht zuzusprechen, da die beschwerdeführende Gesellschaft durch Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet hat.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B348.1999

Dokumentnummer

JFT_10009073_99B00348_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten