Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Da der Kläger den diesbezüglichen Tratschereien nicht mit der notwendigen, also ihm zumutbaren Entschiedenheit entgegengetreten ist, stellen die festgestellten unbegründeten Vorwürfe, der Kläger habe ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen, keine schwere Eheverfehlung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056687Dokumentnummer
JJR_19670905_OGH0002_0040OB00532_6700000_001