Norm
AktG 1965 §35Rechtssatz
Die Aktiengesellschaft kann unter verschiedenen Firmenbezeichnungen geklagt werden, ohne daß sich dadurch ihre einheitliche Rechtspersönlichkeit verändern würde. Die Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung kann in allen Rechtsfällen gewählt werden, an denen die Zweigniederlassung in irgendeiner Weise beteiligt ist. Dabei muß jede rechtliche Anknüpfung an die Zweigniederlassung als ausreichend angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0049340Dokumentnummer
JJR_19670905_OGH0002_0040OB00331_6700000_001