TE Vwgh Beschluss 2002/8/27 2002/10/0060

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache der Anastasia G in Wien, vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Dr. Thomas Buschmann und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. Dezember 2000, Zl. 1.030/25- III/A/4b/2000, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 1999/2000 Schülerin der siebten Klasse des Bundesrealgymnasiums Wien 1-Stubenbastei. Sie gehört der griechisch-orientalischen (orthodoxen) Kirche in Österreich an. Im erwähnten Schuljahr besuchte sie den von der Buddhistischen Religionsgesellschaft außerhalb der Schule eingerichteten Religionsunterricht. Dies teilte die Buddhistische Religionsgemeinschaft der Schulleitung mit Schreiben vom 15. Jänner 2000 mit. Mit an die Schulleitung gerichtetem Schreiben vom 10. August 2000 begehrte die Buddhistische Religionsgesellschaft, im Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin den Besuch des buddhistischen Religionsunterrichtes zu vermerken und im betreffenden Fach die Note "Sehr gut" einzutragen. Diesem Begehren wurde bei der Ausstellung des Jahreszeugnisses nicht entsprochen.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2000 erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Stadtschulrat für Wien mit dem Begehren, im Jahreszeugnis für das Schuljahr 1999/2000 den Besuch des buddhistischen Religionsunterrichts und dessen Benotung mit der Note "Sehr gut" einzutragen.

Mit Bescheid vom 17. August 2000 wies der Stadtschulrat für Wien die Berufung als unzulässig zurück. Die Behörde vertrat die Auffassung, die Nichteintragung des Besuches des Religionsunterrichtes als Freigegenstand und dessen Benotung in der Schulnachricht bzw. im Jahreszeugnis sei von den in den §§ 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1 und 2 angeführten Berufungstatbeständen nicht erfasst.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. August 2000 Berufung. Sie vertrat die Auffassung, gemäß § 70 Abs. 1 lit. c und § 71 Abs. 1 SchUG sei der Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichts sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a) ein Berufungstatbestand. Daher unterliege auch die Nichtaufnahme eines Freigegenstandes (in das Jahreszeugnis) der Berufung gemäß § 71 Abs. 1 SchUG.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf §§ 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 2 SchUG ab. Begründend vertrat die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Darlegungen zur Frage eines subjektiven Rechts auf Eintragung der Beurteilung einer "religiösen Unterweisung" in das Jahreszeugnis die Auffassung, die Zurückweisung der Berufung durch den Stadtschulrat für Wien sei zu Recht erfolgt. Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG sei gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen seien, eine Berufung nicht zulässig. Die Nichteintragung des Besuches eines außerhalb des schulischen Rahmens besuchten Unterrichts sowie seiner Beurteilung in die Schulnachricht bzw. in das Jahreszeugnis scheine unter den Berufungstatbeständen des § 70 Abs. 1 SchUG sowie des § 71 Abs. 1 und 2 SchUG nicht auf.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2002, B 120/01, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde unter Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin - der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes zufolge - in ihrem "subjektiven Recht auf Eintragung des Freigegenstandes buddhistische Religion in das Jahreszeugnis der 7. Klasse am Bundesrealgymnasium Wien 1, Stubenbastei 6-8, welche mit 'Sehr gut' beurteilt wurde, verletzt". In den Gründen wird geltend gemacht, es liege eine unsachliche Differenzierung vor, wenn einem Schüler, der keinem religiösen Bekenntnis angehöre, die Teilnahme an einem Religionsunterricht als Freifach gestattet werde und einem Schüler, der einem anerkannten Bekenntnis angehöre, für das ein Religionsunterricht nicht eingerichtet sei, jeglicher Religionsunterricht verwehrt werde.

Zur Erhebung einer Parteibeschwerde ist nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0375).

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Bezeichnung des Beschwerdepunktes hängt die Berechtigung zur Beschwerde somit davon ab, ob eine Verletzung im allein geltend gemachten Recht "auf Eintragung des Freigegenstandes" buddhistische Religion" in das Jahreszeugnis der 7. Klasse am Bundesrealgymnasium, welche mit "Sehr gut beurteilt wurde" durch den angefochtenen Bescheid möglich ist.

Dies ist nicht der Fall; denn mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht über die Eintragung des Freigegenstandes in das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin abgesprochen. "Sache" des - in dritter Instanz, bereits über Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihre Berufung zurückweisenden Bescheid der zweiten Instanz erlassenen - angefochtenen Bescheides war vielmehr allein die Zurückweisung der Berufung. Der angefochtene Bescheid könnte die Beschwerdeführerin somit gegebenenfalls im Recht auf Sachentscheidung über ihre Berufung bzw. auf Unterbleiben der Zurückweisung der Berufung verletzen, keinesfalls aber im geltend gemachten Recht. In das geltend gemachte Recht konnte der angefochtene Bescheid nicht eingreifen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100060.X00

Im RIS seit

05.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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