Norm
ABGB §1497 IVDRechtssatz
Ergeht ein Erlagsauftrag an beide Parteien und kommt ihm nur der Kläger nach, so hat das Gericht dies bekanntzugeben und ihm die Ergänzung des Kostenvorschusses aufzutragen. Unterläßt dies das Gericht, kann dem Kläger ein Vorwurf, die Klage nicht gehörig fortgesetzt zu haben, nicht gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034773Dokumentnummer
JJR_19670907_OGH0002_0020OB00234_6700000_001