Norm
StVO §2 Abs1 Z17Rechtssatz
Eine Kreuzung liegt auch dann vor, wenn eine Straße in eine andere einmündet. Auch in diesem Falle hat sich der nach links einbiegende Verkehrsteilnehmer nach § 13 Abs 2 StVO 1960 zu verhalten. Diese Regelung hat in diesem Falle für den Querverkehr Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073430Dokumentnummer
JJR_19670907_OGH0002_0020OB00225_6700000_001