RS OGH 1967/9/11 Bkd28/67

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Veröffentlicht am 11.09.1967
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Bei Vertragsverfassung oder bei Verfassung einer Urkunde erschöpft sich die Wahrung der Interessen der unvertretenen Gegenpartei darin, daß hiebei nicht etwas unternommen oder unterlassen wird, wodurch die Gegenseite zu Schaden kommt; darüber hinaus besteht keine weitere Verpflichtung des Anwaltes, die Gegenseite des eigenen Klienten als Vertragspartner zu beraten, auf Termine aufmerksam zu machen oder Auskünfte zu erteilen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 28/67
    Entscheidungstext OGH 11.09.1967 Bkd 28/67
    Veröff: AnwBl 1969,81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056329

Dokumentnummer

JJR_19670911_OGH0002_000BKD00028_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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