Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Bei Vertragsverfassung oder bei Verfassung einer Urkunde erschöpft sich die Wahrung der Interessen der unvertretenen Gegenpartei darin, daß hiebei nicht etwas unternommen oder unterlassen wird, wodurch die Gegenseite zu Schaden kommt; darüber hinaus besteht keine weitere Verpflichtung des Anwaltes, die Gegenseite des eigenen Klienten als Vertragspartner zu beraten, auf Termine aufmerksam zu machen oder Auskünfte zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056329Dokumentnummer
JJR_19670911_OGH0002_000BKD00028_6700000_001