Norm
ABGB §180a Abs2Rechtssatz
Im Adoptionsverfahren kommt dem leiblichen Kinde des Annehmenden eine Beteiligtenstellung nach § 9 AußStrG nur dann zu, wenn Anlaß zur Annahme besteht, daß durch die Adoption in einer gegen § 180a ABGB verstoßenden Weise in die Interessen dieses Kindes eingegriffen wird. Unbekannter Aufenthalt diese Kindes allein macht eine Kuratorbestellung nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006235Dokumentnummer
JJR_19670912_OGH0002_0080OB00209_6700000_001