Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Wird der gefährdeten Partei der abgesonderte Wohnort bewilligt, so ist sie nicht verpflichtet, sofort davon Gebrauch zu machen oder den Auszug vorher anzumelden. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes weggefallen, so kann der Gegner die vorzeitige Aufhebung der EV erwirken. Die EV erlischt mit Ablauf der First nicht von selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005446Dokumentnummer
JJR_19670913_OGH0002_0050OB00157_6700000_001