RS OGH 1967/9/13 5Ob157/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1967
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Norm

EO §382 Z8 IIIC
EO §396
EO §399 Abs1
Z2

Rechtssatz

Wird der gefährdeten Partei der abgesonderte Wohnort bewilligt, so ist sie nicht verpflichtet, sofort davon Gebrauch zu machen oder den Auszug vorher anzumelden. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes weggefallen, so kann der Gegner die vorzeitige Aufhebung der EV erwirken. Die EV erlischt mit Ablauf der First nicht von selbst.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/67
    Entscheidungstext OGH 13.09.1967 5 Ob 157/67
    RZ 1968,109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005446

Dokumentnummer

JJR_19670913_OGH0002_0050OB00157_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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