- 5 Ob 37/67
Entscheidungstext OGH 13.09.1967 5 Ob 37/67
Veröff: MietSlg 19007
- 8 Ob 92/74
Entscheidungstext OGH 14.05.1974 8 Ob 92/74
- 7 Ob 799/76
Entscheidungstext OGH 16.12.1976 7 Ob 799/76
Ähnlich
- 3 Ob 578/78
Auch; Veröff: SZ 51/149
- 2 Ob 557/85
Auch; Veröff: SZ 58/105
- 3 Ob 615/89
nur: Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung eines Mietvertrages eines Minderjährigen liegt ein unvollkommener ("hinkender") Vertrag vor, der durch das nachträgliche Hinzutreten einer Rechtsbedingung, nämlich der Genehmigung, zu einem voll wirksamen Vertrag wird. Der Vertrag verliert aber auch erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. (T1)
- 3 Ob 623/89
nur T1; Beisatz: Vor der Beendigung dieses Schwebezustandes sind weder der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages noch ein Bereicherungsanspruch fällig. (T2)
- 5 Ob 68/92
Auch; Veröff: WBl 1993,181
- 4 Ob 525/94
Auch; Veröff. SZ 67/86
- 1 Ob 549/95
Auch; nur T1
- 8 Ob 181/98w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingehen einer Wechselbürgschaft durch einen Minderjährigen (16 Jahre). (T3)
- 7 Ob 78/01y
Vgl auch
- 1 Ob 88/02a
Vgl auch; Beisatz: Die Bindung des Vertragspartners erlischt erst, wenn der Sachwalter eine ihm gesetzte Frist zur Erwirkung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags fruchtlos verstreichen ließe. (T4)
Beisatz: Ist ein vom Betroffenen beziehungsweise dessen Sachwalter geschlossener Vertrag genehmigungsbedürftig, dann hat diese Genehmigung durch das Gericht schriftlich in Form eines Beschlusses zu erfolgen. (T5)
- 5 Ob 57/02x
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mietrechtsabtretung. (T6)
Veröff: SZ 2002/64
- 5 Ob 180/02k
Vgl auch; nur: Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung eines Vertrages eines Minderjährigen liegt ein unvollkommener ("hinkender") Vertrag vor, der durch das nachträgliche Hinzutreten einer Rechtsbedingung, nämlich der Genehmigung, zu einem voll wirksamen Vertrag wird. Der Vertrag verliert aber auch erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. (T7)
Beisatz: Ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft kann vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden. (T8)
- 6 Ob 286/05k
Vgl auch; Beisatz: Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes (vgl auch § 865 letzter Satz ABGB). (T9)
- 4 Ob 188/06k
Auch; Beisatz: Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. (T10)
Veröff: SZ 2006/171
- 5 Ob 37/10t
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. (T11)
- 9 Ob 4/13y
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 4/13y
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T11
- 3 Ob 238/13s
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 238/13s
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Nach § 190 Abs 3 idF BGBl I 2013/15 bedarf ein Unterhaltsvergleich keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. (T12)
- 10 Ob 56/13b
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 Ob 56/13b
Auch; Beis wie T12
- 2 Ob 52/16k
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T13)
Veröff: SZ 2017/52
- 5 Ob 51/19i
Vgl; Beisatz: Hier: Verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung nach
§ 810 Abs 2 ABGB. (T14)
- 6 Ob 36/19s
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 36/19s
Beis wie T2; Beis wie T9