TE Vwgh Beschluss 2002/8/27 2001/10/0195

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

E1E;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E226 EG Art226;
AVG §38;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-150/00 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2004/10/0079 E 28. Juni 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache der A GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 13. September 2001, Zl. 333.056/0-IX/B/12/01, betreffend Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die in der Rechtssache C-150/00 eingebrachte Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich ausgesetzt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden näher bezeichnete gesundheitsbezogene Angaben für das Produkt "Dr. Böhm Folsäure Plus Dragees" gemäß § 9 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 nicht zugelassen. Begründend vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, das Produkt dürfe nicht mit den beantragten gesundheitsbezogenen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, weil es Folsäure in einer Dosierung enthalte, die in der Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelkrankheiten beschrieben sei. Das Produkt sei daher nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel und in der Folge als zulassungspflichtige Arzneispezialität zu beurteilen.

In der Rechtssache C-150/00 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Feststellung geklagt, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 28 EG verstoßen habe, dass sie Vitamin- und Mineralstoffpräparate bei Überstreiten der einfachen Tagesdosis bzw. generell, wenn sie das Vitamin A, D und K oder Mineralstoffe der Gruppe der Chromate enthalten, als Arzneimittel einstuft, ohne darzulegen, dass auf Grund der erhöhten Vitaminzufuhr oder auf Grund des Gehalts an Vitaminen oder Mineralstoffen ein ernstes Gesundheitsrisiko besteht.

Im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung u.a. von Fragen ab, die auch Gegenstand des Verfahrens über die oben angeführte Feststellungsklage sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluss vom 11. Juli 2001, Zl. 2001/10/0098) liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG vor.

Wien, am 27. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100195.X00

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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