Norm
ZPO §502 Abs2 Ca6Rechtssatz
Die Frage, ob die getrennt lebende Gattin einen Unterhaltsanspruch gegen den Gatten in Form einer Geldrente hat, ist keine Frage der Bemessung des Unterhaltes. Sie betrifft vielmehr den Grund des Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0042667Dokumentnummer
JJR_19670913_OGH0002_0050OB00157_6700000_004