Norm
ZPO §228 C1Rechtssatz
Kein rechtliches Interesse des Vermächtnisnehmers an der Feststellung der Ungültigkeit eines Testamentes, weil die gesetzlichen Erben, denen die Erbschaft im Falle der Ungültigkeit des Testamentes zufallen würde, möglicherweise das Vermächtnis anerkennen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0038999Dokumentnummer
JJR_19670913_OGH0002_0050OB00148_6700000_002