Norm
EO §382 Z8 IIIGRechtssatz
Es ist keineswegs richtig, daß die gefährdete Partei nach der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes von der ihr erteilten Ermächtigung, die eheliche Wohnung zu verlassen, sofort Gebrauch machen muß, andernfalls sie das Recht zum Auszug aus der ehelichen Wohnung verliere. Der gefährdeten Partei, der der Auszug aus der ehelichen Wohnung bewilligt wird, muß analog der Vorschrift des § 396 EO das Recht eingeräumt werden, innerhalb eines Monates ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung die eheliche Wohnung zu verlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005840Dokumentnummer
JJR_19670913_OGH0002_0050OB00157_6700000_003