Norm
JN §28Rechtssatz
Keine Bestimmung eines örtlich zuständigen Abhandlungsgerichtes für einen Verstorbenen, der rumänischer Staatsbürger war, in Österreich weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt hatte und auch im Inland kein Vermögen hinterlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0046503Dokumentnummer
JJR_19670914_OGH0002_0010ND00096_6700000_001