Norm
StVO §15 Abs3Rechtssatz
Ist nach der Verkehrslage zu gewärtigen, daß ein vorausfahrendes Fahrzeug möglicherweise zum Überholen ansetzt, dann hat ein weiteres nachkommendes Fahrzeug seine Überholabsicht rechtzeitig anzuzeigen (im gleichen Sinne schon 11 Os 177/66).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073919Dokumentnummer
JJR_19670914_OGH0002_0110OS00076_6700000_001