Norm
ABGB §285Rechtssatz
Die " Widmung einer Grabstätte " ist eine Verfügung im wesentlichen familienrechtlicher Natur, die das bach der Friedhofsordnung erworbene dingliche Nutzungsrecht an der Grabstelle beschränkt; da die Formerfordernisse für letztwillige Vefügungen nicht gelten, kann eine Widmung auch konkludent erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009729Dokumentnummer
JJR_19670915_OGH0002_0010OB00158_6700000_001