Norm
AußStrG §103Rechtssatz
Die Schätzung im Zug des Verlassenschaftsverfahren hat grundsätzlich nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Wenn zwischen Miterben die Frage auftaucht, ob ein bestimmtes Vermögensobjekt nicht doch einen höheren Wert hat, als im Verlassenschaftsverfahren geschätzt wurde, und der Übernehmer dieses Objektes verspricht den Miterben eine zusätzliche Zahlung, stellt dies kein Schekungsversprechen, sondern eine formfreien Vergleich dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007823Dokumentnummer
JJR_19670915_OGH0002_0010OB00072_6700000_001