Norm
GewO 1859 §101 Z2 litbRechtssatz
Bei einer gröblichen Vernachlässigung der Pflichten des Lehrherrn muß es sich um ein erheblich ins Gewicht fallendes Verhalten handeln, das etwa so schwerwiegend ist, daß dadurch eine Erreichung des Ausbildungszieles vereitelt oder zumindest erheblich erschwert wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060223Dokumentnummer
JJR_19670919_OGH0002_0040OB00045_6700000_001