Norm
ABGB §484Rechtssatz
Bei der Beurteilung der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes sind auch die Verhältnisse hinsichtlich einer gewinnbringenden Betriebsführung zu berücksichtigen (Motorisierung, Kraftfahrzeuge statt Pferdefuhrwerke). Eine Beschotterung des Fahrweges durch den Beklagten, sofern sie zur Benützbarkeit mit Motorfahrzeugen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Berechtigten dienen, erforderlich ist, kann nicht verwehrt werden (hier: Fahrrecht nach dem Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz LGBl Nr 56/1933).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0011708Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009