RS OGH 1967/9/19 8Ob219/67, 1Ob829/82, 3Ob523/83, 1Ob774/83, 1Ob15/04v, 4Ob217/08b

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Veröffentlicht am 19.09.1967
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Norm

ABGB §484
ABGB §492

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes sind auch die Verhältnisse hinsichtlich einer gewinnbringenden Betriebsführung zu berücksichtigen (Motorisierung, Kraftfahrzeuge statt Pferdefuhrwerke). Eine Beschotterung des Fahrweges durch den Beklagten, sofern sie zur Benützbarkeit mit Motorfahrzeugen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Berechtigten dienen, erforderlich ist, kann nicht verwehrt werden (hier: Fahrrecht nach dem Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz LGBl Nr 56/1933).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 219/67
    Entscheidungstext OGH 19.09.1967 8 Ob 219/67
    Veröff: EvBl 1968/230 S 390 = LwBetr 1968,183
  • 1 Ob 829/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 829/82
    nur: Eine Beschotterung des Fahrweges durch den Beklagten, sofern sie zur Benützbarkeit mit Motorfahrzeugen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Berechtigten dienen, erforderlich ist, kann nicht verwehrt werden. (T1) Beisatz: Bei einer nicht auf Dauer bestellten Servitut ist aber ein strenger Maßstab anzuwenden, wenn der belastete Eigentümer durch eine Beschotterung benachteiligt wird, was etwa der Fall ist, wenn er selbst den Weg nicht als solchen verwenden, sondern anderen wirtschaftlichen Zwecken, etwa zur Verwendung als Wald, Wiese oder Acker, zuführen will. (T2)
  • 3 Ob 523/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 523/83
    Auch; nur: Bei der Beurteilung der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes sind auch die Verhältnisse hinsichtlich einer gewinnbringenden Betriebsführung zu berücksichtigen (Motorisierung, Kraftfahrzeuge statt Pferdefuhrwerke). (T3)
  • 1 Ob 774/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 774/83
    Vgl; nur T1
  • 1 Ob 15/04v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 15/04v
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Servitutsberechtigte nur jene Maßnahmen zur Herstellung des vorgesehenen Wegs getroffen, zu denen sich der Belastete verpflichtet hat, so kann ihm weder eine unzulässige "Erweiterung" der Dienstbarkeit noch sonst ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vorgeworfen werden. (T4)
  • 4 Ob 217/08b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 217/08b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0011708

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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