RS OGH 1967/9/21 IIZR38/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1967
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Norm

VersVG §12 Abs2

Rechtssatz

1. Der Rechtsbelehrung muß auch der einfache Mann aus dem Volke ohne weiteres entnehmen könne, daß er bei Versäumung der Klagefrist nicht nur sein Klagerecht verliert, sondern jeden Anspruch auf Versicherungsschutz einbüßt.

2. Eine ordnungsmäßige Rechtsbelehrung wird nicht dadurch in Frage stellt, daß der Versicherer ihr einen Hinweis anfügt, mit dem er die Möglichkeit offenläßt, die Ablehnungserklärung zu überprüfen, falls der Versicherte ihm besondere, bisher nicht bekannte Umstände mitteilen sollte, daß es bis dahin aber bei der erklärten Ablehnung des Versicherungsschutzes und der damit verbundenen Fristbestimmung bleibe.

Veröff: VersR 1967,1062

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103951

Dokumentnummer

JJR_19670921_AUSL000_0020ZR00038_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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