Norm
ABGB §5Rechtssatz
Es ist nicht zulässig, den bis zum Wirksamwerden einer Novelle geltenden Vorschriften im Hinblick auf die bevorstehende Änderung einen anderen Inhalt zu geben oder sie auch nur anders auszulegen (hier: "Wohbauanlage" iS § 19 Abs 2 Z 4 MG idF vor 1967).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008692Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008