TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/27 2000/10/0041

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;

Norm

GdO Allg Krnt 1998 §69 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Edwin W in Haimburg, vertreten durch Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 2000, Zl. 8W-NAT-24/9/1999, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 22. September 1998 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein - näher beschriebenes - "Blockhäuschen" auf dem Grundstück Nr. 237, KG Feistritz/Gail.

Die BH holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein, in dem ausgeführt wird, dass das zur Bewilligung beantragte Objekt bereits errichtet worden sei. Das - näher beschriebene - von dieser Errichtung betroffene Gebiet stelle eine ausgedehnte Kulturlandschaft dar, in der einige landwirtschaftliche Objekte sowie Einrichtungen für den Schibetrieb (Liftstützen, Talstation und Liftwärterhäuschen im oberen Schipistenbereich) vorhanden seien. Eine Siedlungstätigkeit finde in diesem Raum nicht statt. Das im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Grünland-Erholung, Sonderwidmung Wintersport" ausgewiesene Grundstück Nr. 237 befinde sich auf der halben Höhe der Schipiste, die Hütte weise einen rechteckigen Grundriss mit einer Fläche von ca. 18 m2 auf. An der Westseite sei eine Veranda angebaut. An der Südseite befinde sich ein kleines Erkerfenster. Eingedeckt sei das Objekt mit einem Satteldach und roten Bitumenschindeln. Die Hütte weise mehrere Fenster auf, die mit Kreuzsprossen und Jalousien ausgestattet seien. Die Holzteile seien bernsteinfarben imprägniert, zum Objekt gelange man über einen Waldweg. Bei der Hütte handle es sich um ein Objekt mit den typischen Elementen einer Wohn- und Freizeithütte, wie sie auf Baumärkten erhältlich sei und in Vorgärten von Siedlungen üblicherweise aufgestellt werde. Die Hütte wirke als auffallender Störfaktor in der Landschaft, sie würde den Beginn einer unkontrollierten Zersiedelung der freien Landschaft bedeuten.

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, nur ca. 50 m unterhalb seiner Hütte befinde sich eine weitere Hütte und in einer Entfernung von ca. 300 m sei ebenfalls eine Hütte anzutreffen. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso seine am Pistenrand stehende kleine Hütte einen Störfaktor in der Landschaft bilden solle, zumal auch durch die unmittelbare Umgebung (Liftstützen, Schipiste, Versorgungshütten, Liftstation, etc.) ein solcher Einfluss auf das Landschaftsbild ausgeschlossen scheine. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer das 6.000 m2 große Grundstück auch bewirtschaften müsse, sich sein Wohnort aber in einer Entfernung von rund 100 km befinde. Da es ihm nicht möglich sei, das entsprechende, für die Bewirtschaftung erforderliche Werkzeug jedes Mal mitzunehmen, benötige er die Hütte, um diese Gerätschaften ebenso wie die der Ausübung des Schisports dienenden Freizeitgeräte einzustellen. Auch müsse er die Möglichkeit haben, sich während seiner Aufenthalte in Oberkärnten kurzfristig tagsüber hier aufzuhalten.

Mit Bescheid der BH vom 23. November 1998 wurde der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ihm zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes der Auftrag erteilt, die Hütte binnen festgesetzter Frist "restlos zu beseitigen". Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es ergebe sich aus den Darlegungen des Amtssachverständigen für Naturschutz, dass sich die beantragte Hütte, was Farbe, Form und Ausführung anlange, unharmonisch von der Umgebung abhebe. Weiters würde mit der Errichtung solcher Blockhütten im Rahmen der Freizeitnutzung die Zersiedelung der freien Landschaft eingeleitet, was eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des Landschaftsraumes zur Folge hätte. Ein öffentliches Interesse, das die Interessen des Naturschutzes überwiegen könnte, sei ebenfalls nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, die Gemeinde Feistritz an der Gail sei nicht um Stellungnahme ersucht worden, obwohl sie Partei des Verfahrens sei, es sei kein Ortsaugenschein vorgenommen worden, obwohl dieser ergeben hätte, dass die beantragte Hütte zufolge einer Mehrzahl anderer Hütten als auch zufolge der Schipiste samt Liftstützen etc. weder das Landschaftsbild, noch den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinflusse, und es sei verkannt worden, dass die Widmung "Grünland-Erholungsfläche" der Erteilung einer privaten Erholungszwecken dienenden Baubewilligung nicht entgegenstehe; angesichts der besonderen Nutzungsart "Wintersport" sei die Errichtung der Hütte zur (privaten) Ausübung des Wintersportes zulässig. Schließlich könne die Bewilligungsfähigkeit der Hütte durch Vorschreibung von Auflagen (dunklere Farbe, Beseitigung des Erkerfensters, etc.) bewirkt werden.

Die Berufungsbehörde beraumte eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an. In dieser wurde ein (weiteres) naturschutzfachliches Gutachten erstattet, in dem nach einer Beschreibung des Geländes ausgeführt wird, es befinde sich in Sichtweite der gegenständlichen Hütte, und zwar am westlichen Rand der Fläche, ein weiteres Gebäude in Form einer kleinen Hütte, die als landwirtschaftlicher Altbestand zu bezeichnen sei und als Versorgungshütte im Rahmen des Schibetriebes eingesetzt werde. Diese Hütte sei 100 m bis 150 m von der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Fläche entfernt. Bei der beantragten und bereits errichteten Hütte des Beschwerdeführers handle es sich um den "klassischen Fall" einer Zersiedelung. Die Hütte sei völlig isoliert, ohne Bezug zu einem Siedlungsverband bzw. ohne dass man eine planmäßige Vorgangsweise hinsichtlich Siedlungsentwicklung erkennen könne, in die Landschaft gestellt worden.

Von der Gemeinde Feistritz an der Gail wurde darauf hingewiesen, dass die Hütte ohne baubehördliche Genehmigung aufgestellt worden sei und dass die Gemeinde durch die Aufstellung Folgewirkungen (eine Zersiedelung) befürchte. Zur Hütte führe auch kein öffentlicher Weg.

Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, es bestehe an der Bewilligung der beantragten Hütte ein öffentliches Interesse. Er sei ein über die Grenzen Österreichs hinaus bekannter und anerkannter Künstler, der in Feistritz geboren sei und hier bereits Ausstellungen durchgeführt habe. Er halte regelmäßig jährlich in den Sommermonaten Malkurse ab, die von einer Vielzahl von Menschen besucht und bei denen die Arbeiten auch in der freien Natur durchgeführt würden. Die Hütte sei auch zum Zweck errichtet worden, um diese Kurse in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers abhalten zu können. Er benötige die Hütte als Atelier und beabsichtige, durch die Hütte einen engeren Bezug zu seiner Heimatgemeinde herzustellen und es der Bevölkerung von Feistritz zu ermöglichen, an Malkursen in Feistritz teilzunehmen. Schließlich sei mit dem Leiter der Hauptschule in Nötsch vereinbart worden, dass die Hauptschule die Hütte während der Schulschitage zur Unterbringung von benötigten Geräten mitbenützen könne. Weiters brachte der Beschwerdeführer noch vor, er benötige die Hütte im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit als Aufbewahrungsort für Leinwände etc. Er male nämlich großflächige Bilder (im Ausmaß von mehreren Quadratmetern), die über einen Zeitraum von mehreren Tagen, teils auch Wochen, entstünden. Er könne diese Bilder nicht jeden Tag abtransportieren; diese blieben vielmehr vor Ort, bis sie fertig gestellt seien. Der Beschwerdeführer fertige auch Skizzen an, die er dann an Ort und Stelle in der freien Natur und zwar im Bereich der Hütte auf die Leinwand übertrage.

Die Berufungsbehörde holte eine Stellungnahme der Kärntner Landesgalerie ein. In dieser Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Naturstudien nicht zwingend an den Aufstellungsort der Hütte gebunden seien und dass ein öffentliches Interesse an der Abhaltung der Kurse am Aufstellungsort der Hütte mit kunstgeschichtlichen Argumenten nicht zu begründen sei.

Einer Stellungnahme des Landesmuseums Kärnten zufolge ist der Beschwerdeführer "vierten Grades mit dem berühmten Nötscher Maler Franz Wiegele (1887-1944) verwandt und versucht seit einiger Zeit wieder seine Wurzeln im Gailtal und zur Nötscher Schule zu intensivieren." Das spezifische Licht und die Atmosphäre in Feistritz an der Gail wirke sich in den jüngsten Arbeiten des Beschwerdeführers sehr positiv aus. Die Bewohner der Gemeinde Feistritz könnten zukünftig nachhaltig in Form von Malkursen und Seminaren von der Wiederansiedlung des Beschwerdeführers profitieren. Seine Werke würden konstant gute Preise erzielen; Werke von seiner Hand befänden sich in namhaften öffentlichen Sammlungen. Das Landesmuseum verfolge und fördere die weitere Karriere des Beschwerdeführers mit größtem Interesse.

Seitens der Kulturabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde darauf hingewiesen, dass keine künstlerischen Gründe für die Annahme vorlägen, die Errichtung der beantragten Hütte liege im öffentlichen Interesse.

Die Berufungsbehörde holte schließlich ein landwirtschaftliches Gutachten ein, in dem dargelegt wird, die beantragte Hütte sei für die Existenzsicherung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers nicht erforderlich, weil kein entsprechender Betrieb vorhanden sei.

In seiner abschließenden Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer u.a. auf eine Stellungnahme des Fachinspektors für bildnerische Erziehung und Werkerziehung im Bereich der Landesschulräte für Kärnten und Salzburg, wonach es äußerst begrüßenswert und von kulturellem öffentlichen Interesse wäre, könnte der Beschwerdeführer Seminare für KunsterzieherInnen in seinem familiären Umfeld ("Nötscher-Raum") abhalten.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Hütte stehe völlig isoliert, ohne Bezug zu einem Siedlungsverband und ohne erkennbare planmäßige Vorgangsweise hinsichtlich Siedlungsentwicklung in der Landschaft. Es sei somit der Tatbestand der Zersiedelung erfüllt. Zumindest teilweise entspreche die Hütte hinsichtlich ihrer Nutzung der Flächenwidmung (Unterbringung eigener und fremder Gerätschaften für Schisport); in diesem Sinne liege die Errichtung der Hütte auch im öffentlichen Interesse. Hingegen bestehe auch nach den Stellungnahmen der beigezogenen Experten keine Notwendigkeit der Hüte für die Ausübung des künstlerischen Schaffens bzw. für die Abhaltung von Kursen durch den Beschwerdeführer. In dieser Beziehung bestehe an der Errichtung der Hütte daher kein öffentliches Interesse. Nach der bestehenden Sach- und Rechtslage sei somit festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen höher zu bewerten sei, als das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens. Nach § 2 Z. 5 des Kärntner Umweltverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1986, seien Grund und Boden nämlich sparsam und schonend zu nutzen und eine Zersiedelung zu vermeiden. Die im vorliegenden Fall betroffene Landschaft sei zwar durch menschliche Eingriffe bereits beeinträchtigt, es erscheine aber dennoch erforderlich, neue Siedlungsansätze nicht erst entstehen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz (NSchG) bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen und besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Gemäß § 9 Abs. 1 NSchG dürfen Bewilligungen im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a)

das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde,

b)

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

              c)              der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist gemäß § 9 Abs. 3 lit. a NSchG jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde.

Unter Zersiedelung ist in diesem Zusammenhang - den Gesetzesmaterialien folgend - eine ohne funktionales Erfordernis oder ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 99/10/0177).

Eine Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 darf gemäß § 9 Abs. 7 NSchG nicht versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

Gemäß § 53 Abs. 2 NSchG sind die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden solle, das nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedarf, im Verfahren zu hören. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51, werden für Gemeinden subjektive öffentliche Rechte begründet.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung der belangten Behörde, durch die in Rede stehende Hütte würde zufolge Einleitung bzw. Fortsetzung einer Zersiedelung der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt und es bestehe im Sinne des § 9 Abs. 7 NSchG kein das Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung der Hütte. Er bringt zunächst vor, die Mehrheit des Gemeinderates von Feistritz an der Gail stehe einer naturschutzrechtlichen Bewilligung der Hütte positiv gegenüber. Ohne jedoch einen Beschluss des zur Erstattung einer Stellungnahme zuständigen Gemeinderates einzuholen, habe sich der Bürgermeister von Feistritz an der Gail im naturschutzbehördlichen Verfahren dahin geäußert, dass die Gemeinde im Falle einer Bewilligung des Aufstellens der Hütte Folgewirkungen und zwar eine Zersiedelung befürchte.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Frage, ob die Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme durch den Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde vom Gemeinderat genehmigt wurde bzw. ob eine solche Genehmigung in den gemeinderechtlichen Vorschriften überhaupt vorgesehen ist, angesichts der gemäß § 69 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung unbeschränkten Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen dahingestellt bleiben kann. Bei Vorliegen einer unbeschränkten Vertretungsbefugnis eines Organs einer juristischen Person nach außen bedarf es nämlich zur Wirksamkeit der Handlungen eines solchen Vertreters nicht der Einhaltung allfällig geltender interner Willensbildungsvorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2000, Zl. 2000/10/0027, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe Beweisergebnisse, die für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der in Rede stehenden Hütte sprechen, unbeachtet gelassen. Er zeigt aber auch mit diesem Vorwurf keinen Verfahrensmangel auf. Der Beschwerdeführer legt nämlich dar, es sei vom Fachinspektor für bildnerische Erziehung und Werkerziehung im Bereich der Landesschulräte für Kärnten und Salzburg, Prof. C., ausgeführt worden, dass es von kulturellem, öffentlichem Interesse wäre, würden vom Beschwerdeführer Malseminare in seinem familiären Umfeld ("Nötscher-Raum") abgehalten und es sei auch in der Stellungnahme des Kärntner Landesmuseums zum Ausdruck gebracht worden, dass die Bewohner von Feistritz in Form von Malkursen und Seminaren von der Wiederansiedlung des Beschwerdeführers, der seit einiger Zeit versuche, seine Wurzeln im Gailtal und zur Nötscher Schule zu intensivieren, profitieren könnten. Er übersieht dabei allerdings, dass den von ihm referierten Stellungnahmen kein öffentliches Interesse an der in Rede stehenden Hütte entnommen werden kann. Weder ist nämlich der Stellungnahme von Prof. C. zu entnehmen, dass die Abhaltung von Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen des Beschwerdeführers oder sein eigenes künstlerisches Schaffen notwendigerweise die Errichtung der in Rede stehenden Hütte erfordert, noch ist der Stellungnahme des Kärntner Landesmuseums zu entnehmen, dass dies der Standpunkt des Landesmuseums wäre. Es ist daher die auf Grund des Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde getroffene Feststellung, weder das eigene künstlerische Schaffen des Beschwerdeführers, noch die Abhaltung von Malkursen mache die Errichtung der Hütte erforderlich, sodass unter diesen Gesichtspunkten auch kein öffentliches Interesse an der Hütte angenommen werden könne, nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100041.X00

Im RIS seit

05.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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