Beisatz: Die (auf Bertel im WK, § 302 RdZ 79 gestützte) Ansicht, daß für eine Begehung dieses Verbrechens durch Unterlassung Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) erforderlich wäre, ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. (T5) Veröff: EvBl 1987/152 S 539
Beisatz: Amtsmißbrauch eines Gewerbereferenten der Bezirkshauptmannschaft durch Unterlassen der Anzeige einer von ihm amtlich wahrgenommenen ungenehmigten Errichtung und Betreibung eines Schmelzofens. (T6) Veröff: JBl 1994,487
Beisatz: Amtsmissbrauch eines Bürgermeisters durch jahrelanges, wissentlich pflichtwidriges Unterlassen, eine weitere Widmungs- und Bauverhandlung anzuberaumen. (T7)
Beis wie T1; Beisatz: Da mit der Nichtprotokollierung einer Anzeige durch einen Sicherheitsbeamten bereits Deliktsvollendung durch Unterlassen eingetreten ist, ist ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen. (T8); Beisatz: Hier: nachträgliche Aufnahme der Anzeige. (T9)