RS OGH 1967/9/28 3Ob71/67, 3Ob47/85, 3Ob77/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1967
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Norm

ABGB §1295 IIf4
EO §155

Rechtssatz

Die Haftung trifft den säumigen Ersteher nur im Falle einer Wiederversteigerung im technischen Sinn, nicht aber bei einer späteren neuerlichen Versteigerung nach Einstellung des erfolglosen Versteigerungsverfahrens. Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des § 155 EO schließt allerdings nicht aus, daß gegen den säumigen Ersteher Ansprüche nach allgemeinem Schadensrecht erhoben werden. Ihre Prüfung und Erledigung muß nach privatrechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/67
    Entscheidungstext OGH 28.09.1967 3 Ob 71/67
    QuHGZ 1968/34 S 117 = JBl 1969,447
  • 3 Ob 47/85
    Entscheidungstext OGH 02.04.1986 3 Ob 47/85
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn neue Versteigerungsbedingungen zugrundegelegt wurden, nach denen das geringste Gebot nicht mehr die Hälfte des seinerzeitigen Schätzwertes betrug. (T1) = SZ 59/58
  • 3 Ob 77/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 77/86
    Vgl auch; SZ 59/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003202

Dokumentnummer

JJR_19670928_OGH0002_0030OB00071_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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