Norm
ABGB §1295 IIf4Rechtssatz
Die Haftung trifft den säumigen Ersteher nur im Falle einer Wiederversteigerung im technischen Sinn, nicht aber bei einer späteren neuerlichen Versteigerung nach Einstellung des erfolglosen Versteigerungsverfahrens. Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des § 155 EO schließt allerdings nicht aus, daß gegen den säumigen Ersteher Ansprüche nach allgemeinem Schadensrecht erhoben werden. Ihre Prüfung und Erledigung muß nach privatrechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003202Dokumentnummer
JJR_19670928_OGH0002_0030OB00071_6700000_001