Norm
RATG §7Rechtssatz
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf § 7 RATG vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben kann; zufolge der Regelung des § 528 Abs 1 ZPO ist eine derartige Entscheidung unanfechtbar. Dasselbe gilt für die Entscheidung der zweiten Instanz, daß als Kostenbemessungsgrundlage die Bestimmungen des § 11 RATG zu dienen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014