Norm
StGB §11 ERechtssatz
Die auf einem Defekt am Intellekt, sittlichem Gefühl oder Willenskraft, auf einer Störung des Gemütslebens, auf affektbedingter Kritikschwäche oder auf einer hyperthymen Wesensart beruhende Anlage, Abnormität und Verhaltensweise schließt die Zurechnungsfähigkeit nur aus, wenn sei ein solches Ausmaß erreicht, daß dem Betroffenen deshalb die Unterscheidungsfähigkeit und Entschlußfähigkeit in Ansehung der von ihm begangenen Straftaten fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0090072Dokumentnummer
JJR_19670929_OGH0002_0100OS00089_6700000_002