RS OGH 1967/9/29 10Os89/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1967
beobachten
merken

Norm

StGB §11 E

Rechtssatz

Die auf einem Defekt am Intellekt, sittlichem Gefühl oder Willenskraft, auf einer Störung des Gemütslebens, auf affektbedingter Kritikschwäche oder auf einer hyperthymen Wesensart beruhende Anlage, Abnormität und Verhaltensweise schließt die Zurechnungsfähigkeit nur aus, wenn sei ein solches Ausmaß erreicht, daß dem Betroffenen deshalb die Unterscheidungsfähigkeit und Entschlußfähigkeit in Ansehung der von ihm begangenen Straftaten fehlt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 89/67
    Entscheidungstext OGH 29.09.1967 10 Os 89/67
    Veröff: EvBl 1968/223 S 358 = SSt 38/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0090072

Dokumentnummer

JJR_19670929_OGH0002_0100OS00089_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten