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E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-150/00 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2004/10/0073 E 18. Mai 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache des Mag.pharm. Dieter G in Judenburg, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz vom 22. Juni 1999, Zl. 332.083/1-VI/B/12a/99, betreffend Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die in der Rechtssache C-150/00 eingebrachte Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich ausgesetzt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden näher bezeichnete gesundheitsbezogene Angaben für das Produkt "Orthomol C-Depo" gemäß § 9 Abs. 3 LMG nicht zugelassen. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, das Produkt dürfe nicht als Verzehrprodukt in Verkehr gebracht werden, weil es Vitamine in einer Dosierung enthalte, die in der Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung von Mangelkrankheiten beschrieben sei. Das Produkt sei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel und als zulassungspflichtige Arzneispezialität zu beurteilen.
In der Rechtssache C-150/00 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Feststellung geklagt, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen habe, dass sie Vitamin- und Mineralstoffpräparate bei Überschreiten der einfachen Tagesdosis bzw. generell, wenn sie das Vitamin A, D und K oder Mineralstoffe der Gruppe der Chromate enthalten, als Arzneimittel einstuft, ohne darzulegen, dass auf Grund der erhöhten Vitaminzufuhr oder auf Grund des Gehalts an Vitaminen oder Mineralstoffen ein ernstes Gesundheitsrisiko besteht.
Im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung unter anderem von Fragen ab, die auch Gegenstand des Verfahrens über die oben angeführte Feststellungsklage sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluss vom 11. Juni 2001, Zl. 2001/10/0098) liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG vor.
Wien, am 27. August 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100011.X00Im RIS seit
22.10.2002