Norm
GBG §124Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 124 GBG wonach von dem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rechtsmittel alle Personen zu verständigen sind, denen der Beschluß des Erstgerichtes zugestellt wurde, ist mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz geheilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060789Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014