Norm
StGB §11 FRechtssatz
Das Vorliegen einer nur ein bestimmtes Teilgebiet des geistigen oder seelischen Lebens betreffenden Störung, sogenannte "Partielle Unzurechnungsfähigkeit", kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters dann nicht beseitigen, wenn dadurch die Entscheidungsfähigkeit und Dispositionfähigkeit in Ansehung de ihm zur Last liegenden konkreten Tat nicht aufgehoben wird. Das gilt insbesondere für einen bestehenden Querulantenwahn (SSt 31/9), für psychopathische Minderwertigkeit (SSt 6/99, EvBl 1962/17), für konstitutionell und charakterlich abwegige Psychopathie und für Affekthandlungen (EvBl 1967/103) sowie für sonstige krankhafte Geistesstörungen (SSt 35/37). Hier: "Hyperthyme" Wesensart, dh Psychose mit gehobener Stimmungslage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Es werden nicht nur Fälle erfaßt, in denen die partielle Unzurechnungsfähigkeit ein ganz anderes Gebiet betrifft als die strafbare Handlung, zB Querulantenwahn in SSt 31/9 - Vermögensdelikt, sondern auch wie in SSt 38/52 Fälle, in denen die partielle Unzurechnungsfähigkeit genau in die Richtung des Tatgeschehens geht, wobei aber dort der OGH die Zurechnungsfähigkeit letztlich doch bejaht hat.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0090280Dokumentnummer
JJR_19670929_OGH0002_0100OS00089_6700000_003