Norm
AO §48Rechtssatz
Nach § 48 AO ist es nicht notwendig, daß die Berechtigten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Beschränkung ihrer Ansprüche mit bestimmten Worten erklären, vielmehr genügt ein positives Handeln des Gläubigers, aus dem seine Absicht, den Vorschlag anzunehmen, völlig eindeutig hervorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0052071Dokumentnummer
JJR_19670929_OGH0002_0050OB00187_6700000_002