Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Diese Auslegungsregel gilt auch für einseitige Parteiwillenserklärungen, zB für eine in der Zurücknahme eines Rechtsmittels liegenden privatrechtliche Willenserklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015