TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/27 2001/10/0239

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
L81515 Umweltanwalt Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §18;
NatSchG Slbg 1999 §55;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §2 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §7 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde 1. des SL,

2. der ML und 3. der RE, alle in Abersee und alle vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in 5033 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2001, Zl. 21301-RI-510/2-2001, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A.

naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: CW in Abersee), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei suchte um die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsrinne auf Grundstück Nr. X, KG Ried, an. Das Grundstück steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27. August 2001 sowohl die wasserrechtliche Bewilligung als auch die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 2 der Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Z 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 89/1995, und § 18 Abs. 2 sowie § 47 Abs. 1 Z 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 zur Errichtung der Schifffahrtsrinne erteilt.

Unter einem Punkt 7 dieses Bescheides wurden (nach Anordnungen über "Auflagen", "Fristen", "Instandhaltung", "Dienstbarkeiten und Entschädigungen" sowie "Feststellungen" unter der Überschrift "Entscheidung über Parteienvorbringen") die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführer im naturschutzrechtlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung gegen den gesamten Bescheid. Darin wird unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ohne Differenzierung zwischen dem wasserrechtlichen Verfahren und dem naturschutzrechtlichen Verfahren auf die Stellung der Beschwerdeführer als Eigentümer angrenzender Grundstücke hingewiesen und ein Eingriff in das Eigentumsrecht moniert.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Die Berufungen werden, soweit sie gegen die naturschutzbehördliche Bewilligung gerichtet sind (Spruchabschnitt II), als unzulässig zurückgewiesen."

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, immer in der Sache selbst zu entscheiden habe. Sie sei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Das Recht zur Erhebung der Berufung komme gemäß § 63 Abs. 4 AVG nur den Parteien des Verfahrens zu. Für das naturschutzbehördliche Genehmigungsverfahren sei die Parteistellung in § 47 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG, LGBl. Nr. 73/1973 idgF, in Verbindung mit § 8 AVG geregelt. Eine Parteistellung komme danach nur dem Antragsteller und der Salzburger Landesumweltanwaltschaft zu, beschränkte Parteienrechte würden dem Naturschutzbeauftragten und Anhörungsrechte der jeweils zuständigen Gemeinde eingeräumt. Hinsichtlich von Grundeigentümern, Nachbarn oder sonstigen Anrainern bestehe folgende Rechtsgrundlage: Gemäß dem Salzburger Naturschutzgesetz werde dem Grundeigentümer oder Nachbarn explizit keine Parteistellung eingeräumt. Gemäß § 48 Abs. 1 lit. h NSchG sei einem Ansuchen um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung die schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller sei, anzuschließen. Nach dieser Bestimmung genieße daher in Verbindung mit § 8 AVG selbst der betroffene Grundeigentümer nur eine eingeschränkte, auf das Zustimmungserfordernis beschränkte Parteistellung.

Unstrittig sei im gegenständlichen Fall, dass die beantragte und von der Behörde erster Instanz naturschutzrechtlich genehmigte Maßnahme auf Eigengrund der Antragstellerin ausgeführt werden solle. Mögliche Auswirkungen seien nach der gesetzlichen Grundlage des Salzburger Naturschutzgesetzes nicht geeignet, eine Parteistellung zu begründen. Die Zurückweisung durch die Behörde erster Instanz sei daher zu Recht erfolgt.

Nach Ausführungen zu einem allfälligen Verfahrensmangel im Hinblick auf eine ungenügende Begründung in erster Instanz wird geschlossen, dass daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf "Nichtzuerkennung der Parteienstellungen gemäß § 8 AVG in Verbindung mit §§ 47 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999" geltend gemacht wird (gemeint offenbar: Recht auf Zuerkennung der Parteistellung).

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im angefochtenen Bescheid wird die Berufung der Beschwerdeführer nur insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie sich gegen Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides (die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die mitbeteiligte Partei) wendet. Die Berufungsentscheidung betrifft somit nicht das wasserrechtliche Verfahren.

Darüber hinaus enthält sie auch keinen ausdrücklichen Abspruch über die Berufung der Beschwerdeführer, soweit sich diese gegen den genannten "Punkt 7" des erstinstanzlichen Bescheides richtet.

Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nichts, was darauf hindeuten würde, dass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer auch insoweit zurückweisen wollte, als sich die Berufung gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren bezog. Es erübrigt sich daher eine Prüfung, ob der Bescheidspruch ungeachtet seines Wortlautes ausdehnend interpretiert werden könnte.

2. Beschwerdegegenständlich ist somit lediglich die Frage, ob die Zurückweisung der Berufung, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II des mit Berufung bekämpften Bescheides richtete, die Beschwerdeführer in einem Recht verletzte.

Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Beurteilung der belangten Behörde, den Beschwerdeführern komme keine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zu, unzutreffend wäre.

3. In der Beschwerde wird zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer nach dem Naturschutzgesetz ausgeführt, dass diese im Salzburger Naturschutzgesetz klar geregelt sei. Es komme nur dem Antragsteller und der Salzburger Umweltanwaltschaft Parteistellung zu. Die Salzburger Umweltanwaltschaft habe jedoch auf ihre Parteistellung (trotz angeblicher Kenntnis bestimmter, von den Beschwerdeführern angenommener Umstände) verzichtet. Weitere rechtliche Schlussfolgerungen werden aus diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht ausdrücklich gezogen. Soweit dieses Vorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass im Falle eines derartigen Verzichtes auf die Parteistellung durch die Salzburger Umweltanwaltschaft betroffenen Grundeigentümern Parteistellung zukommen müsste, verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage.

4. Wem Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zukommt, ergibt sich aus dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 40 zu § 8 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).

Die in diesem Sinn für die Parteistellung im naturschutzbehördlichen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 18 Naturschutzgesetz einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 73/1999, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor LGBl. Nr. 1/2002, lauten:

"Bewilligungsvorbehalt

§ 18 (1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Teil ROG 1998) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen."

"5. Abschnitt

Behörden und Verfahren

Naturschutzbehörde

§ 47 (1) Naturschutzbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind

folgende Behörden:

1. die Bezirksverwaltungsbehörden: sie sind Naturschutzbehörden erster Instanz, soweit nicht anderes bestimmt ist;

2. der Bürgermeister der Stadt Salzburg: er ist Naturschutzbehörde für Verfahren gemäß § 11 Abs 4, für Verfahren zur Vorschreibung von Ersatzpflanzungen gemäß § 11 Abs 5 und für die im § 11 Abs 6 zweiter Satz genannten Verfahren. (Verfassungsbestimmung) Für Verfahren zur Vorschreibung von Ausgleichsabgaben gemäß § 11 Abs 5 ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Allgemeine Berufungskommission zuständig. Auf solche Verfahren findet das AVG Anwendung;

3. die Gemeindevertretungen: sie sind Naturschutzbehörden für Verfahren gemäß § 10;

4. die Landesregierung: sie ist Naturschutzbehörde erster Instanz für folgende Verfahren:

a) für Verfahren gemäß § 21 und § 24 Abs 5 in Naturschutzgebieten;

b) für Verfahren, die sich auf ein Vorhaben beziehen, für das nach diesem Gesetz Bewilligungen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden erforderlich sind. In diesen Fällen kann die Landesregierung auch eine Bezirksverwaltungsbehörde mit der alleinigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens beauftragen;

c) für Verfahren zur Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen in Gebieten, die nach den Richtlinien 92/43/EWG oder 79/409/EWG als Bestandteile des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" gelten;

d) für Verfahren, die sich auf Vorhaben beziehen, für die sowohl nach diesem Gesetz als auch nach dem Salzburger Höhlengesetz, LGBl. Nr. 63/1985, oder dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl. Nr. 106/1983, Bewilligungen erforderlich sind.

...

(3) Die Naturschutzbehörden haben von Amts wegen die im Interesse des Naturschutzes erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen zu setzen. Jedermann ist befugt, ihnen auf solche Maßnahmen abzielende Anregungen zu erstatten.

(4) In naturschutzbehördlichen Verfahren ist auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören.

(5) Zur Wahrung der Verpflichtung gemäß Abs 3 erster Satz kommen den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen auch jene Rechte zu, die den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht in diesem Gesetz eingeräumt sind. Im Fall eines Einschreitens haben sie unaufgefordert ihre dienstliche Stellung nachzuweisen."

"Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft § 55 (1) Der nach § 2 Abs 1 des Landesgesetzes über die Landesumweltanwaltschaft anerkannten Einrichtung kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:

1. in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich widerrufen werden;

2. in Verfahren, in denen die Landesumweltanwaltschaft trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint und vor dieser auch nicht zeitgerecht Einwendungen (§ 42 Abs 1 AVG) erhoben hat;

3. in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesumweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegeben worden ist und sie nicht innerhalb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist schriftlich Stellung nimmt. Die Dauer dieser Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten;

4. in Verfahren nach den §§ 11, 49 (mit Ausnahme des Abs 5) und 61.

(3) In jenen Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, in denen der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist das Berufungsrecht des Naturschutzbeauftragten nach § 54 Abs 3 letzter Satz ausgeschlossen."

Eine ausdrückliche (sonstige) Vorschrift über die Parteistellung im Verfahren zur Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen im Allgemeinen oder im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 18 des Gesetzes enthält das Gesetz nicht.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt hat, kommt nach dieser Rechtslage in einem Verfahren nach § 18 Naturschutzgesetz Eigentümern von allenfalls durch das Projekt betroffenen Grundstücken nach dem Salzburger Naturschutzgesetz keine Parteistellung zu. Das Gesetz enthält insbesondere für die Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung keine nachbarschützenden Regelungen, aus denen in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung von begünstigten Personen, insbesondere der von einem Projekt betroffenen Nachbarn abzuleiten wäre (vgl. § 18 Abs. 2 Naturschutzgesetz über die Versagungsgründe und das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Slg. 11.364/A).

Auch die möglicherweise den Beschwerdeausführungen zugrunde liegende Überlegung, dass Nachbarn gleichsam subsidiär an Stelle der Landesumweltanwaltschaft in das Verfahren eintreten könnten, findet im Gesetz keine Stütze. Abgesehen davon, dass das Gesetz keinerlei Anordnung in dieser Richtung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 7 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Landesumweltanwaltschaft die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Landesumweltanwaltschaft ihre Verfahrensrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher oder dauernder Schädigungen der Natur und Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen auszuüben hat. Die Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft bestehen daher in der Wahrnehmung öffentlicher Interessen. Sie stellt nicht eine Art Vertretung von Privatinteressen der von einem Vorhaben betroffenen Dritten dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0273, ausgesprochen hat, hat die Landesumweltanwaltschaft nicht subjektive Rechte geltend zu machen, sondern die Interessen des Naturschutzes zu wahren (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 25/1987). In Ausübung dieser ihr übertragenen Aufgaben ist die Salzburger Landesumweltanwaltschaft berechtigt, in jenen Verfahren, in denen ihr Parteistellung zukommt, geltend zu machen, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften verstößt.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung mangels Parteistellung zurückzuweisen war, ist daher zutreffend.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über § 1 Z 2 lit. b der genannten Verordnung hinausgehend beantragten Schriftsatzaufwand, da der belangten Behörde nicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Schriftsatzaufwand zusteht, sondern nach § 1 Abs. 2 lit. b der genannten Verordnung.

Wien, am 27. August 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100239.X00

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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