Norm
ZPO §502 ARechtssatz
Im Fall der Aufhebung des Beschlusses, mit dem eine Revision von einem der Untergerichte als unzulässig zurückgewiesen wurde, kann der OGH - wenn schon eine Revisionsbeantwortung vorliegt - sofort sachlich über diese Revision entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0042681Dokumentnummer
JJR_19671003_OGH0002_0040OB00536_6700000_001