Norm
AngG §25Rechtssatz
Bestimmungen eines Kollektivvertrages über die Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung des Kollektivvertrages ergeben, können nur insoweit zum Gegenstand eines Einzelvertrages gemacht werden, als es um Streitigkeiten über die Auslegung des Kollektivvertrages geht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, gesetzlicher Entlassungsgrund, Interpretation, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unterlassung, Dienstleistung, UngehorsamEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0028855Dokumentnummer
JJR_19671003_OGH0002_0040OB00064_6700000_003