Norm
ZPO §577Rechtssatz
Wird in einem Dienstvertrag vereinbart, daß Rechtsstreitigkeiten den Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Beilegung von Gesamtstreitigkeiten unterliegen, so findet die allgemein gehaltene Bezeichnung "Rechtsstreitigkeiten" eine einschränkende Präzisierung darin, daß auf die "Bestimmungen" des Kollektivvertrages abgestellt wird und diese nur im Umfang ihrer kollektivvertraglich festgelegten Kompetenz zum Gegenstand des Einzelvertrages gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0045174Dokumentnummer
JJR_19671003_OGH0002_0040OB00064_6700000_004