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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 liti;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des T in Weißenstein ob der Drau, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. Mai 2002, Zl. KUVS- 422/10/2001, betreffend Übertretung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 14. Oktober 1999 bis 7. November 2000 auf dem Grundstück Nr. 1165/2 KG W. in der freien Landschaft auf einer Grundfläche, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist, ein Gebäude mit den Abmessungen 4,2 m x 3,5 m und einer Giebelhöhe von 2,75 m in Holzbauweise, bekrönt mit einem Satteldach, errichtet, obwohl hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorgelegen sei. Er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 lit. i iVm § 67 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz (Krnt NatSchG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründend wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe das im Spruch beschriebene Gebäude errichtet, wobei er den Beginn der Ausführung des Vorhabens mit 25. August 1998 angegeben habe. Am 14. Oktober 1999, etwa ein Jahr nach Fertigstellung des Gebäudes, habe der Beschwerdeführer bei der Naturschutzbehörde um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Hütte angesucht. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 abgewiesen worden. Nach Ausweis der über das naturschutzrechtliche Verfahren geführten Akten liege die Hütte vom nächstgelegenen Gebäude eines benachbarten Siedlungsverbandes ca. 80 m entfernt am Waldrand. Außer dieser geschlossenen Siedlung gebe es im Nahbereich der Hütte keine weiteren Bauwerke, sodass das Gebäude in der freien Landschaft gelegen sei. Der Beschwerdeführer rechtfertige sich damit, dass er sich "mit der zuständigen Beamtin des Gemeindeamtes W. über sein Bauvorhaben unterhalten und dort im Wesentlichen die Auskunft erlangt habe, dass eine Baubewilligung nicht notwendig wäre". Der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung angegeben, dass bei der erwähnten Gelegenheit von einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht die Rede gewesen sei; er habe sich mit dem zufrieden gegeben, was er im Baureferat der Gemeinde erfahren habe. An die Naturschutzbehörde habe er sich nicht gewendet. Der Beschwerdeführer habe somit eine Verletzung der Naturschutzvorschriften zumindest fahrlässig in Kauf genommen, weil er sein Vorhaben in Angriff genommen und vollendet habe, ohne sich zuvor an zuständiger Stelle über die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzgesetzes zu vergewissern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 lit. i Krnt NatSchG bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Nach § 67 Abs. 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen (u.a.) des § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Die Beschwerde wendet sich - sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch jenem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - gegen die Auffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer für die Errichtung des Bauvorhabens in Anspruch genommene Fläche liege in der freien Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Krnt NatSchG.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 hat die Kärntner Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr. 1165 KG W. gemäß den §§ 5 Abs. 1 lit. i und 9 Abs. 1 und 3 Krnt NatSchG abgewiesen. Die Behörde hat im erwähnten Bescheid auf Grund näher dargelegter Ermittlungen und Feststellungen die Auffassung vertreten, die in Anspruch genommene Grundfläche liege im Sinne des § 5 Abs. 1 Krnt NatSchG in der freien Landschaft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/10/0117, wurde die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof teilte die aufgrund eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens gewonnene Auffassung der belangten Behörde, dass die in Rede stehende Fläche in der freien Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Krnt NatSchG liege; auf die Darlegungen der Entscheidungsgründe wird verwiesen. Es liegt daher keine Rechtswidrigkeit in der Beurteilung der belangen Behörde, wonach die in Anspruch genommene Grundfläche im Sinne des § 5 Abs. 1 Krnt NatSchG in der freien Landschaft liegt.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch sein Verschulden an der Verwaltungsübertretung. Er habe sich vertrauensvoll an das Gemeindeamt W. gewendet und sich dort über die für die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens geltenden Vorschriften erkundigt. Er habe von der zuständigen Mitabeiterin die Auskunft erhalten, dass er lediglich eine Meldung an die Gemeinde zu richten habe. Seine Frage, ob "sonst noch etwas zu beachten" sei, sei mit dem Hinweis beantwortet worden, dass dies alles sei. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass noch "Bewilligungen nach anderen Gesetzesstellen" erforderlich sein könnten. Auch dem Bürgermeister seien erst nach ersatzloser Aufhebung eines baubehördlichen Wiederherstellungsbescheides Bedenken darüber gekommen, ob für den Geräteschuppen allenfalls eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sein könnte.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. In der Unterlassung von entsprechenden Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 5 VStG, E 166, referierte hg. Rechtsprechung).
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dessen Frage, ob - abgesehen von der Anzeige an die Baubehörde - "sonst noch etwas zu beachten" sei, von einer "Mitarbeiterin" der Baubehörde verneint. Darauf kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite einer Verwaltungsübertretung nach dem Naturschutzgesetz nicht mit Erfolg berufen; denn selbst wenn die Auskunft als unrichtig - in der Richtung, dass keine Bewilligungsbedürftigkeit nach dem Naturschutzgesetz vorliege - gedeutet werden könnte, fehlte es doch an der Voraussetzung für eine Entlastung des Beschwerdeführers, dass die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde (hier: der Bezirkshauptmannschaft als Naturschutzbehörde erster Instanz) erteilt worden wäre (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, aaO, E 195, referierte hg. Rechtsprechung).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. August 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100108.X00Im RIS seit
18.10.2002