Norm
EheG §57Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß das Verfahren längere Zeit geruht hat, kann nicht etwa Ablauf der Frist des § 57 EheG abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021