Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung eines Zeugen bewirkt dann keine Nichtigkeit, wenn die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens die Annahme rechtfertigen, dass der als Zeuge zu Vernehmende nichts für die Sache Erhebliches auszusagen wisse (KH 3430).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099787Dokumentnummer
JJR_19671010_OGH0002_0090OS00180_6600000_001